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Rechtsgebiete

von Oliver Witzel

  • Familienrecht
  • Erbrecht
  • Allgemeines Zivilrecht

Familienrecht / Scheidungsrecht

Rechtsanwalt Oliver Witzel berät und vertritt Sie umfassend im Familien- und Scheidungsrecht. Hier geht es meistens um folgende Schwerpunkte:

Voraussetzung einer Ehescheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Das Scheidungsverfahren kann von einem der Ehepartner bei Gericht erhoben werden. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Die Eheleute müssen die Ehe für gescheitert halten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen wollen.

Zusammen mit der Scheidung ist es häufig wichtig, sogenannte Folge- oder Verbundsachen zu klären. Dies sind Angelegenheiten, die auf Antrag eines der Ehepartner vom Gericht zu regeln sind. Zu nennen sind hier exemplarisch die Regelung des nachehelichen Unterhalts, der Zugewinnausgleich, die Ehewohnung oder die Übertragung des Sorgerechts bei gemeinsamen Kindern.

Zusammen mit der Scheidung wird vom Gericht von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Verfahren werden die Rentenanwartschaften, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, ermittelt und in der Regel zwischen den Ehepartnern geteilt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann durch notariellen Vertrag ausgeschlossen werden. Auch bei kurzen Ehen bis zu drei Jahren muss der Versorgungssausgleich nicht durchgeführt werden.

In einem Ehevertrag, der meist im Zusammenhang mit der Eheschließung oder während der Ehe vereinbart wird, können die Ehepartner viele Fragen, die im Zusammenhang mit einer Scheidung streitig entschieden werden müssten, einvernehmlich regeln. Sie können z.B. den Versorgungsausgleich ausschließen, den Zugewinnausgleich regeln oder ausschließen, den Güterstand bestimmen und Unterhaltsansprüche regeln. Die Regelungen müssen sachgerecht sein und dürfen keinen der Ehepartner unangemessen benachteiligen. Ein Ehevertrag unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle. Eine Ehevertrag bedarf der notariellen Form.

Ähnliches gilt für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche Vereinbarung treffen die Eheleute in der Regel im Zusammenhang mit einem beabsichtigten oder schon anhängigen Scheidungsverfahren.

Für den Ehevertrag und für eine Scheidungsfolgevereinbarung gilt, dass die zu treffenden Regelungen immer die familiäre und persönliche Situation der Ehepartner berücksichtigen sollten. Deswegen verbietet es sich, verbindliche einheitliche Aussagen zu solchen Verträgen zu treffen. Jede Situation ist im Einzelfall zu beurteilen und eine Lösung zu finden.

Mit Trennungsunterhalt ist der Unterhalt gemeint, den ein Ehepartner von dem anderen Ehepartner während der Zeit der Trennung beanspruchen kann. Grundsätzlich gilt der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft einer Scheidung. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, z.B. wenn die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres nicht bei Gericht anhängig gemacht wird und es dem berechtigten Ehepartner zuzumuten ist, seinen Unterhalt durch Einsatz seiner Arbeitskraft ganz oder teilweise selbst zu bestreiten.

Wie jeder Unterhaltsanspruch hängt auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt von den Einkommensverhältnissen der Ehepartner und den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Hier ist eine sorgfältige Berechnung unter Berücksichtigung der gesamten Einkommenssituation erforderlich.

Für den Kindesunterhalt ist zwischen minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern, die sich noch in der Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben, und zwischen anderen volljährigen Kindern zu unterscheiden. In der Praxis ist häufig der Unterhalt für minderjährige Kinder zu regeln. Für die Höhe des Kindesunterhalts ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle maßgeblich. Diese Tabelle bestimmt den Regelbedarf eines Kindes abhängig von seinem Alter und dem Einkommen des zum Unterhalt Verpflichteten.

Kindesunterhalt für einen Minderjährigen erhält in der Regel der Ehepartner, bei dem sich das minderjährige Kind mehrheitlich aufhält.

Bei volljährigen Kindern, die sich noch in der Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben, werden die genannten Grundsätze entsprechend herangezogen.

Bei einem Studierenden wird von einem Unterhaltsbedarf von zurzeit 930,00 EUR monatlich ausgegangen. Gleiches gilt für ein volljähriges Kind, das sich in der Ausbildung befindet. Eigenes Einkommen wird, sofern es nicht überobligatorisch ist, auf den Bedarf angerechnet.

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