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Fristlose Kündigung

In einem Urteil vom 16.07.2015 hat das BAG (2 AZR 85/15) entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit seinen Dienstcomputer dazu nutzt, um unbefugt zum eigenen oder zum kollegialen Gebrauch privat beschaffte Bild- oder Tonträger (Dateien) auf dienstliche DVD- oder CD-Rohlinge zu kopieren. Dies gilt auch, wenn kein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt. Der Arbeitnehmer hat sich u. a.  damit verteidigt, dass ihm die private Nutzung des Dienstcomputers für bestimmte Zwecke  erlaubt gewesen sei. Dies ist aber laut dem BAG-Urteil nicht entscheidend. Aus dem Umstand einer bestimmten Erlaubnis kann nicht geschlossen werden, dass dem Arbeitnehmer auch das Herrstellen von „privater Raubkopien“ gestattet ist. Der gekündigte Arbeitnehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber anderen Beschäftigten gegenüber keine vergleichbaren arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung.

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