
Rechtsgebiete
von Oliver Witzel
- Familienrecht
- Erbrecht
- Allgemeines Zivilrecht
Familienrecht / Scheidungsrecht
Rechtsanwalt Oliver Witzel berät und vertritt Sie umfassend im Familien- und Scheidungsrecht. Hier geht es meistens um folgende Schwerpunkte:
In einem Ehevertrag, der meist im Zusammenhang mit der Eheschließung oder während der Ehe vereinbart wird, können die Ehepartner viele Fragen, die im Zusammenhang mit einer Scheidung streitig entschieden werden müssten, einvernehmlich regeln. Sie können z.B. den Versorgungsausgleich ausschließen, den Zugewinnausgleich regeln oder ausschließen, den Güterstand bestimmen und Unterhaltsansprüche regeln. Die Regelungen müssen sachgerecht sein und dürfen keinen der Ehepartner unangemessen benachteiligen. Ein Ehevertrag unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle. Eine Ehevertrag bedarf der notariellen Form.
Ähnliches gilt für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche Vereinbarung treffen die Eheleute in der Regel im Zusammenhang mit einem beabsichtigten oder schon anhängigen Scheidungsverfahren.
Für den Ehevertrag und für eine Scheidungsfolgevereinbarung gilt, dass die zu treffenden Regelungen immer die familiäre und persönliche Situation der Ehepartner berücksichtigen sollten. Deswegen verbietet es sich, verbindliche einheitliche Aussagen zu solchen Verträgen zu treffen. Jede Situation ist im Einzelfall zu beurteilen und eine Lösung zu finden.
In einem Ehevertrag, der meist im Zusammenhang mit der Eheschließung oder während der Ehe vereinbart wird, können die Ehepartner viele Fragen, die im Zusammenhang mit einer Scheidung streitig entschieden werden müssten, einvernehmlich regeln. Sie können z.B. den Versorgungsausgleich ausschließen, den Zugewinnausgleich regeln oder ausschließen, den Güterstand bestimmen und Unterhaltsansprüche regeln. Die Regelungen müssen sachgerecht sein und dürfen keinen der Ehepartner unangemessen benachteiligen. Ein Ehevertrag unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle. Eine Ehevertrag bedarf der notariellen Form.
Ähnliches gilt für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche Vereinbarung treffen die Eheleute in der Regel im Zusammenhang mit einem beabsichtigten oder schon anhängigen Scheidungsverfahren.
Für den Ehevertrag und für eine Scheidungsfolgevereinbarung gilt, dass die zu treffenden Regelungen immer die familiäre und persönliche Situation der Ehepartner berücksichtigen sollten. Deswegen verbietet es sich, verbindliche einheitliche Aussagen zu solchen Verträgen zu treffen. Jede Situation ist im Einzelfall zu beurteilen und eine Lösung zu finden.
Mit Trennungsunterhalt ist der Unterhalt gemeint, den ein Ehepartner von dem anderen Ehepartner während der Zeit der Trennung beanspruchen kann. Grundsätzlich gilt der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft einer Scheidung. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, z.B. wenn die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres nicht bei Gericht anhängig gemacht wird und es dem berechtigten Ehepartner zuzumuten ist, seinen Unterhalt durch Einsatz seiner Arbeitskraft ganz oder teilweise selbst zu bestreiten.
Wie jeder Unterhaltsanspruch hängt auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt von den Einkommensverhältnissen der Ehepartner und den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Hier ist eine sorgfältige Berechnung unter Berücksichtigung der gesamten Einkommenssituation erforderlich.
Praxis ist häufig der Unterhalt für minderjährige Kinder zu regeln. Für die Höhe des Kindesunterhalts ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle maßgeblich. Diese Tabelle bestimmt den Regelbedarf eines Kindes abhängig von seinem Alter und dem Einkommen des zum Unterhalt Verpflichteten.
Kindesunterhalt für einen Minderjährigen erhält in der Regel der Ehepartner, bei dem sich das minderjährige Kind mehrheitlich aufhält.
Bei volljährigen Kindern, die sich noch in der Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben, werden die genannten Grundsätze entsprechend herangezogen.
Bei einem Studierenden wird von einem Unterhaltsbedarf von zurzeit 930,00 EUR monatlich ausgegangen. Gleiches gilt für ein volljähriges Kind, das sich in der Ausbildung befindet. Eigenes Einkommen wird, sofern es nicht überobligatorisch ist, auf den Bedarf angerechnet.
