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Instandsetzungsarbeiten

In einem Urteil vom 15.04.2015 (VIII ZR 281/13) hat der BGH entschieden, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis fristlos kündigen kann, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung durchführen zu lassen. Eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses kann grundsätzlich nicht erst dann ausgesprochen werden, wenn der Mieter eine gerichtliche Entscheidung, die ihn zur Duldung der Instandsetzungsarbeiten verpflichtet, missachtet. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Verhalten des Mieters „querulatorische Züge“ aufweist. Der BGH lehnt eine schematische Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist entscheidend, um welche Arbeiten es geht, wie dringend und umfangreich die Arbeiten sind, welche Beeinträchtigungen für den Mieter aus den Arbeiten folgen, welche Bedeutung die baldige Erledigung der Arbeiten für den Vermieter hat und welche Schäden oder Unannehmlichkeiten dem Vermieter durch eine – verspätete – Weigerung des Zutritts entstehen. Es kommt im Ergebnis darauf an, dass zugunsten des Vermieters ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der zügigen Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzngsarbeiten besteht.

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